Urheberrecht im Mitmachweb: Was geht? Was geht nicht?
Text von Karen Haak
Ein geiles Lied produzieren, einen interessanten Text schreiben, ein cooles Foto machen – jeder Künstler, Autor und Fotograf ist stolz auf sein Werk. Zu Recht. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Fremder das Werk – ohne nachzufragen - für seine Zwecke nutzt. Um das zu verhindern, ist die Urheberschaft in Deutschland geschützt.
Das Urheberrecht schützt den Produzenten und sein Werk. Doch in Zeiten des Mitmachwebs ist viel möglich und das Gesetz kompliziert. Längst nicht alles, was technisch machbar ist, ist auch legal. Ein Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen.
In Zeiten des Web-2.0 ist es für viele User technisch möglich geworden, eigene Inhalte zu produzieren und ins Netz zu stellen. Verstöße gegen das Urheberrecht passieren dabei schnell und meistens unbeabsichtigt. Den Reisebericht im eigenen Blog mit einem schicken Foto aus dem Reisekatalog aufwerten – das geht nicht. Das Partyvideo mit einem angesagten Chartstürmer unterlegen und bei Youtube einstellen – geht auch nicht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jemand finanzielle Interessen verfolgt oder nicht. Mit einer simplen Faustregel lassen sich alle Fehler in Sachen Urheberrecht vermeiden: wer fremde Werke verwenden will, sollte einfach den Urheber selbst fragen.
Was wird geschützt?
„Das Gesetz unterscheidet zwei Bereiche im Urheberschutz“, erklärt Rechtsanwalt Norman Wierz. „Die geistig-persönliche Beziehung und die wirtschaftliche Verwertung.“ Letzteres bedeutet, dass die Nutzungsrechte an einem Werk zwar an einen anderen verkauft werden können. Aber der Schöpfer behält immer die Urheberrechte. Die verjähren 70 Jahre nach dessen Tod. Daher können die Verse von Goethe und die Bilder von Michelangelo problemlos genutzt werden.
Der Schutz der „geistig-persönlichen Beziehung“ räumt dem Urheber das Recht ein, dass das Werk stets in Verbindung mit seinem Namen veröffentlicht wird. Er entscheidet, ob und wie es verwendet wird. „Und das Gesetz schützt das Werk vor Entstellung“, ergänzt Wierz. Das gilt auch, wenn es kostenlos zur Benutzung freigegeben wurde.
Ab wann gilt der Urheberschutz? Das Werk muss eine gewisse schöpferische Tiefe mitbringen. Das klingt schwieriger als es ist, denn die Anforderungen an die Originalität sind gering. Damit ist die Mehrheit der selbstgeschaffenen Werke geschützt. Das gilt nicht nur für Kunst und Literatur, Fotografie und Film, Tanz und Theater, sondern auch für Karten, Pläne und Grafiken.
Von Zitaten und Verlinkungen
Aber das Gesetz bietet auch Lücken, die die Nutzung fremder Werke in Grenzen erlauben. Zu den Ausnahmen zählt das Zitat. Wer sich mit einem Werk beschäftigt, es interpretiert oder kritisiert, darf daraus zitieren. Bei einer Buchrezension können zum Beispiel ganze Absätze verwendet werden. Bei einer Bildanalyse kann das betrachtete Kunstwerk auch abgelichtet werden. Allerdings müssen die Regeln beim Zitieren eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Quelle des Zitats genannt wird. Und: es darf nicht mehr verwendet werden, als unbedingt nötig.
Autoren eines Info-Textes verlinken gerne auf Seiten, die weitergehende Informationen bieten. Aber auch dabei ist Vorsicht geboten. Generell darf auf keine Seite verlinkt werden, die illegale Inhalte anbietet. Im Link selbst darf keine negative Bewertung der Seite stehen. Wer sich daran hält, kann alles verlinken, was er im weiten Netz findet.
Mit Musik geht alles besser – aber vorsichtig sein!
Das Runterladen von Inhalten für private Zwecke ist unproblematisch. Eine CD brennen und verschenken ist also harmlos. Auch wer Musik via Youtube hört, macht sich nicht strafbar. Der umgekehrte Weg – das Hochladen von Musik - geht aber wiederum nicht. Viele User von Youtube und anderen Plattformen machen Musik und mehr einem breiten Publikum zugänglich. Dafür steht den Künstlern eigentlich eine finanzielle Entschädigung zu. Deshalb ist es verboten, sich das neueste Album zu kaufen und Lied für Lied bei Youtube einzustellen.
Ein einzelner Künstler kann kaum kontrollieren, wer sein Werk wann und in welchem Rahmen nutzt. Deshalb sind viele Songschreiber und Liedermacher in der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) organisiert. Sie übertragen der Gesellschaft die Wahrnehmung ihrer Urheberrechte. Immer wenn öffentlich das Lied eines GEMA-Künstlers gespielt wird, muss der Veranstalter Geld an die GEMA zahlen. Die schüttet dann die Honorare nach einem komplizierten System an die Künstler aus.
Der Ausdruck „Gema-Frei“ bedeutet, dass der Künstler nicht in der Gesellschaft organisiert ist. Damit fallen keine Gema-Gebühren an, wenn dessen Lieder öffentlich gespielt werden. Gema-Frei bedeutet aber nicht kostenfrei. Nur wenn der Autor seine Musik unter einer freien Lizenz anbietet, darf sie für lau gespielt werden. Aber: Auch kostenfrei steht nicht für rechtefrei. Der Urheber entscheidet, was mit seinem Werk geschieht. Veröffentlichungen, ohne den Namen zu nennen, gehen ebenso wenig, wie das Werk an sich zu verändern.
Die Lösung: Freie Inhalte
Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, Material kostenlos und völlig legal zu benutzen. Und zwar immer dann, wenn der Urheber damit einverstanden ist. Die sogenannten „Open Contents“ („freie Inhalte“) sind zur allgemeinen Nutzung freigegeben. Zwei Mal der Buchstabe C in einem Kreis – damit sind die freien Inhalte gekennzeichnet. Dahinter steckt die Organisation Creative Commons.
Wie alles, was mit Urheberrecht zu tun hat, sind aber auch die CC-Lizenzen nicht völlig frei von Fallstricken. Schließlich gibt es insgesamt sechs verschiedene Lizenzen mit Abstufungen innerhalb der Freigabe. Diese Stufen reichen von einem nahezu vollständigen Verzicht auf die Urheberrechte bis zu Lizenzen, die sich fast völlig die Urheberrechte vorbehalten. Die Seite der Organisation Creative Commons bietet eine Übersicht über die verschiedenen Lizenz-Typen.
Einige typische Beispiele
Im Mitmach-Web gibt es ein paar Standardsituationen, in denen unvorsichtige User mit dem Gesetz in Konflikt kommen können. Beispielsweise schreibt Person A täglich einen neuen Blog-Eintrag. Um ihr öffentliches Tagebuch noch schöner zu machen, sucht sie immer ein passendes Bild über Google, kopiert es von der gefundenen Homepage runter und stellt es neben ihren Text. Das ist gefährlich, wenn sie nicht darauf achtet, ob der Fotograf Geld für weitere Veröffentlichungen verlangt. Auf jeden Fall verstößt A gegen das Urheberrecht, wenn sie nicht den Namen des Fotografen angibt.
B hat ein iPhone zum Geburtstag bekommen. Jetzt hat er nicht nur die Aufnahmefunktion am iPhone entdeckt, sondern auch den Hobby-Reporter in sich. Er macht eine Umfrage in der Fußgängerzone und schneidet die Antworten am Laptop zusammen. Damit das Stück ein bisschen Tempo bekommt, legt er den neuen Beat seines Lieblings-DJs drunter. Danach lädt er die Umfrage ins Internet hoch. Das geht so nicht, weil B das Lied des DJs öffentlich zugänglich macht.
Am Wochenende feiert C seinen Geburtstag nach. Die Party ist ein voller Erfolg. Am nächsten Tag schaut C seine Digicam durch und entdeckt eine Reihe witziger Schnappschüsse seiner Gäste. Sofort stellt C die Bilder bei StudiVZ ein. Damit verletzt er allerdings das sogenannte Recht am eigenen Bild. Jeder Mensch darf selbst entscheiden, ob sein Gesicht im Internet zu sehen sein soll oder eben nicht.
Insgesamt ist es für Laien schwierig, das Urheberrecht zu verstehen und sich daran zu halten. Oftmals sind die Details entscheidend, auf die nicht geachtet wird. „Lieber die Aktion zwei Mal hinterfragen, als ein unbedachtes Risiko einzugehen“, rät Rechtsanwalt Wierz. Mehr Infos zu den Details und den Risiken bietet das Dossier der Bundeszentrale für politische Bildung und das ausführliche Online-Angebot von irights.info.
Logo Creative Commons
Kostenfrei bedeutet nicht rechtefrei
- Keine fremden Bilder, Lieder, Texte benutzen, ohne den Fotografen, Produzenten oder Autoren zu nennen. Auch wenn der Urheber die Nutzung ausdrücklich erlaubt hat und sein Werk unentgeltlich zur Verfügung stellt.
- Niemals ohne Nachfragen Inhalte nutzen, deren Rechte sich der Autor vorbehält. Das gilt immer dann, wenn das Werk nicht extra anders ausgewiesen ist (z.B. durch Creative Commons).
- Niemals Bilder von einzelnen Personen veröffentlichen, ohne um deren Erlaubnis zu bitten. Als Faustregel gilt, dass Bilder von mehr als fünf Personen veröffentlicht werden dürfen. Aber besondere Vorsicht ist bei Kindern geboten, stets die Eltern fragen!
- Ein Album kaufen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, also zum Beispiel bei Youtube hochladen, ist verboten. Und: Die Plattenfirmen überwachen die einschlägigen Webportale.
- Es darf zitiert werden. Das Zitat kann auch ein Bild oder eine Tonspur sein. Aber es darf nicht mehr zitiert werden, als für die Auseinandersetzung mit dem Inhalt unbedingt nötig. Ansonsten hat der Urheber Anspruch auf Vergütung.
Linktipps: Kostenloses und legales Material
Im Netz gibt es einige Portale, auf denen Fotografen, Autoren und Musikproduzenten ihre Werke kostenlos zur Verfügung stellen. Allerdings müssen auch hier stets die Lizenzbedingungen beachtet werden.
Auf diesen Seiten stellen Fotografen ihre Bilder aus und laden zum Benutzen ein:
Für Podcasts und Videos können auf den folgenden Seiten Musik und Töne kostenlos und legal runtergeladen werden:
Bilder: Gerd Altmann / photoopia